Satzung des Fördervereins des Evangelischen Kindergartens Hasten vom 13. September 2022
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein des Evangelischen Kindergartens Hasten“, im folgenden Verein genannt, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr, beginnend mit dem 01.08. eines jeden Jahres. Daserste Geschäftsjahr endet am 31.07.2019.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein fördert den evangelischen Kindergarten Hasten ideell und materiell in Belangen, die nicht unmittelbar Aufgabe des Trägers sind, insbesondere durch
- Beschaffung von pädagogisch wertvollen Spiel- und Fördermaterialien
- Unterstützung bedürftiger Kinder und ihrer Familien in der Einrichtung in Bezug aufAktivitäten, die durch den Kindergarten oder den Verein durchgeführt werden
- Durchführung von kulturellen und informativen Veranstaltungen
- Förderung der Elternarbeit im Kindergarten
- Unterstützung des Erziehungskonzeptes der Einrichtung
(3) Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Eltern der Kinder, die den Kindergarten besuchen, werden, sowie andere natürliche und juristische Personen auf Antrag, wenn sie bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres, ebenso durch Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(4) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied
a) gegen die Satzung grob verstößt
b) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
c) den Interessen des Vereins zuwider handelt
d) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
(5) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich vom Vorstand zu hören. Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Nähere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Änderung der Satzung
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
- Prüfung und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
(2) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag verlangen oder bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes binnen 3 Monaten. Die Einladung ergeht schriftlich per E-Mail und per Aushang am „Schwarzen Brett“ des Vereins im Kindergarten unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher.
(3) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Anträge an die Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und müssen in der schriftlichen Einladung angekündigt sein.
(6) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird.
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des §26 BGB und bis zu fünf Beisitzern. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des §26 BGB.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Wiederwahl, Abwahl und Niederlegung des Amtes sind zulässig.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Zwei Erziehungsberechtigte eines Kindes bzw. zwei miteinander verheiratete Ehepartner können nicht gleichzeitig Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden.
(5) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern sie den Zweck des Vereins nicht berühren, bedürfen aber der Zustimmung der nächsten regulären Jahresmitgliederversammlung.
(6) Die jeweilige Leitung des Kindergartens oder eine Erzieherin, sowie eine Vertreterin des Elternrats können zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden und haben dann eine beratende Stimme.
(7) Zu Vorstandssitzung können in besonderen Fällen Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(8) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich (auch auf elektronischem Wege) oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zuunterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder digital gefasst werden.
§10 Kassenprüfer
(1) Zur Prüfung der Buchführung und des Kassenberichts werden von der Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, gewählt.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung auch die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(3) Wiederwahl eines oder beider Kassenprüfer ist zulässig.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Die Haftung aller Vorstandsmitglieder für rechtsgeschäftliches und deliktisches Handeln wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§12 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den evangelischen Kindergarten Remscheid-Hasten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.11.2018 erstmals verabschiedet und zuletzt durch Mitgliederversammlung am 13.09.2022 geändert.
Die Satzung in ihrer jeweils gültigen Form wird im Kindergarten ausgehängt.
Remscheid, den 13.09.2022